Allgemeine Geschäftsbedingungen der EDV und Wirtschaftsberatung RP GmbH

(Stand: Januar 2021)

I. Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden.
2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, mit der wir in Geschäftsbeziehungen treten, ohne dass dieser eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann; Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der wir in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Anderslautende oder ergänzende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail von unserem für den Kunden zuständigen Mitarbeiter mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich innerhalb einer Woche gegenüber dem vorgenannten Mitarbeiter widerspricht. Über diese Rechtsfolge wird der jeweilige Mitarbeiter den Kunden bei Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen.

II. Auftrag und Annahme

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden.
2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, mit der wir in Geschäftsbeziehungen treten, ohne dass dieser eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann; Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der wir in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Anderslautende oder ergänzende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail von unserem für den Kunden zuständigen Mitarbeiter mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich innerhalb einer Woche gegenüber dem vorgenannten Mitarbeiter widerspricht. Über diese Rechtsfolge wird der jeweilige Mitarbeiter den Kunden bei Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen.
II. Auftrag und Annahme
Der Kunde ist sechs Wochen an seine Bestellung/seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Ware, die nicht vorrätig ist, sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.

III. Preise

Im EDV-Handel verstehen sich die Preise ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Unsere Preise gelten ab Werk. Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Eine Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Wechsel werden nicht entgegengenommen. Verzugszinsen berechnen wir mit 5 % über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, im Geschäftsverkehr mit Unternehmern berechnen wir den Verzugszins mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Verzugszinsen gegenüber Unternehmern sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Unternehmer eine geringere Belastung nachweist.
3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

V. Lieferfrist/Lieferumfang/Annullierungskosten

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand uns verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
4. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
6. Im EDV-Handel sind wir berechtigt, mit den von uns zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen.
7. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt, kleine Teile können wir nachmelden.
8. Konstruktions- oder Formänderung, die auf die Verbesserung der Technik, bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
9. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Im Rahmen der uns nach der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten nehmen wir Verpackungen zurück. Der Kunde kann uns Verpackungen im Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Dies gilt nicht, wenn wir dem Kunden eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt haben. Verpackungen können uns auch bei Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn dem Kunden ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Wir nehmen Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware zurück, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger, vorheriger Mitteilung der Bereitstellung durch den Kunden. Die Kosten des Transports gebrauchter Verpackungen trägt der Kunde. Ist eine von uns benannte Annahme-/Sammelstelle weiter vom Ort der Auslieferung entfernt als unser Betrieb, so trägt der Kunde lediglich die Transportkosten, die bis zu unserem Betrieb entstehen würden. Zurückgegebene Verpackungen müssen nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sowie sauber, insbesondere frei von Fremdstoffen sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe in Radevormwald. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen.
2. Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.

VII. Gewährleistung

1. Der Kunde hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware zu prüfen. Im EDV-Handel ist der Kunde für die ordnungsgemäße Installation der gelieferten Software selbst verantwortlich. Im Übrigen übernehmen wir in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel des Liefergegenstandes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2.1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln oder einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
2.2. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand des Liefergegenstandes festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.
Unterlässt der Verbraucher die Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei unzutreffenden Herstelleraussagen trifft den Verbraucher die Beweislast für seine dadurch bewirkte Kaufentscheidung. Handelt es sich um gebrauchte Güter, trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
2.3. Unternehmer müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Liefergegenstände schriftlich anzeigen, ob offensichtliche Mängel bestehen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitige Mängelrüge trifft den Unternehmer.
2.4. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung jedoch Schadensersatz, beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Soweit zumutbar, verbleibt die Ware beim Kunden.
2.5. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Liefergegenstände. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Liefergegenstände. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Liefergegenstände. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 7.3. und 7.4. angezeigt hat.
2.6. Für Unternehmer gilt grundsätzlich als Beschaffenheit der Sache nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine Vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
2.7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich verpflichtet, eine mangelfreie Montageanleitung zu liefern und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
2.8. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Betrifft der Mangel nur einen Teil der gelieferten Ware, ist der Kunde nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
4. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns bei Verträgen mit Verbrauchern das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, auf eigene Kosten durchzuführen. Die Liefergegenstände sind vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Wir können verlangen, dass der Kunde uns entsprechende Nachweise vorlegt. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer Verletzung der in Absatz 2 genannten Pflichten, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
4. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und ihm vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen ist der Unternehmer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für uns vorgenommen. Sollten die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt werden. Der Unternehmer verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Unternehmer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Unternehmer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Unternehmers freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die für uns zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Haftungsbeschränkungen

1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art des Liefergegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3. Gegenüber Unternehmern haften wir nicht bei lediglich leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten.
4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
5. Bei Werkstattaufträgen gilt, dass für Datenverluste keine Haftung übernommen wird. Der Kunde ist verpflichtet, in allen Fällen eine Sicherungskopie (Backup) auf eigene Kosten anzufertigen.

X. Urheberrecht

Alle von uns gelieferten Bücher, Programme und Software unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums. Die Einräumung von Nutzungs-/ Verwertungsrechten bedarf unserer Zustimmung und ist einer einzelvertraglichen Regelung vorbehalten. Alle aus der Abwicklung des Auftrages möglicherweise resultierenden urheberrechtlichen/gewerblichen Schutzrechte an Unterlagen/Begleitmaterialien verbleiben – vorbehaltlich einer anderslautenden einzelvertraglichen Regelung – bei uns.

XI. Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, allgemeiner Gerichtsstand Wuppertal. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XII. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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